Anleitungen17. März 2026
Meidy Baffou·LazyPDF

GoBD-konforme PDF-Archivierung für Unternehmen einrichten

Die GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – sind die maßgeblichen Regeln des Bundesfinanzministeriums für die digitale Buchführung in Deutschland. Seit ihrer Einführung 2015 und der Aktualisierung 2019 sind sie für alle buchführungspflichtigen Unternehmen verbindlich und regeln, wie digitale Belege, Rechnungen und Geschäftsunterlagen aufzubewahren sind. Die Kernforderungen der GoBD sind einfach zu verstehen, aber in der Praxis oft schwer umzusetzen: Geschäftsvorfälle müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Digitale Belege müssen unveränderlich gespeichert werden – eine nachträgliche Änderung ist nicht erlaubt. Alle Unterlagen müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist (6 bis 10 Jahre) auffindbar und lesbar sein. Der Zugriff durch das Finanzamt muss jederzeit möglich sein. In dieser Anleitung erfahren Sie, wie Sie mit LazyPDF und einem systematischen Workflow eine GoBD-konforme PDF-Archivierung aufbauen. Dabei geht es nicht nur um die technische Seite (richtige Dateiformate, Passwortschutz, Komprimierung), sondern auch um die organisatorischen Grundlagen: Ablagestruktur, Benennungskonventionen und den Prozess der zeitnahen Digitalisierung von Papierdokumenten.

Was die GoBD für digitale PDF-Belege vorschreiben

Die GoBD schreiben für digitale Belege eine Reihe von konkreten Anforderungen vor, die bei der PDF-Archivierung beachtet werden müssen. Erstens die Unveränderlichkeit: Ein einmal archivierter Beleg darf nicht verändert werden. Das bedeutet für PDFs, dass diese nach der Archivierung nicht mehr bearbeitet werden sollten. PDFs können mit einem Passwortschutz versehen werden, der Bearbeitungen verhindert – das ist eine einfache und wirksame Maßnahme. Zweitens die Vollständigkeit: Alle Geschäftsvorfälle müssen erfasst sein. Lücken in der Buchhaltung sind nicht zulässig. Drittens die Zeitnähe: Belege müssen zeitnah erfasst werden. Der Gesetzgeber erlaubt zwar keine strikte Tagespflicht, aber eine Erfassung nach Monaten ist in der Regel nicht mehr zeitnah. Viertens die Auffindbarkeit: Jeder Beleg muss schnell gefunden werden können. Das erfordert eine konsistente Ablagestruktur und aussagekräftige Dateinamen. Fünftens die Lesbarkeit über die gesamte Aufbewahrungszeit: PDF ist als Langzeitformat geeignet, da es weit verbreitet und stabil ist. PDF/A ist als Archivformat noch besser geeignet.

Ablagestruktur und Benennungskonventionen aufbauen

Eine GoBD-konforme Archivierung beginnt mit einer durchdachten Ordnerstruktur und klaren Benennungsregeln. Eine bewährte Struktur für kleine und mittlere Unternehmen ist folgende Hierarchie: Hauptordner mit dem Firmennamen, darunter Jahresordner (2024, 2025, 2026), darunter Monatsordner (01_Januar bis 12_Dezember) und darunter thematische Unterordner (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Bankbelege, Kassenbelege, Verträge). Für die Benennung einzelner PDF-Dateien empfiehlt sich ein standardisiertes Schema: JJJJ-MM-TT_Lieferant_Betrag_RechnungsNr. Ein Beispiel: '2026-03-15_Mustermann-GmbH_1250-00_RE-2026-456.pdf'. Dieses Schema ermöglicht eine automatische chronologische Sortierung und macht Belege schnell auffindbar. Ziffern im Betrag sollten mit Bindestrich statt Komma geschrieben werden, da Kommas und Punkte in Dateinamen problematisch sein können.

  1. 1Erstellen Sie eine klare Ordnerstruktur: Firma > Jahr > Monat > Belegtyp.
  2. 2Legen Sie verbindliche Benennungsregeln fest: Datum (JJJJ-MM-TT) + Lieferant + Betrag + Rechnungsnummer.
  3. 3Dokumentieren Sie diese Regeln schriftlich und schulen Sie alle Mitarbeiter, die mit der Ablage betraut sind.
  4. 4Richten Sie ggf. Vorlagen oder Checklisten ein, die bei der täglichen Ablage helfen.
  5. 5Prüfen Sie die Einhaltung regelmäßig, z.B. monatlich beim Monatsabschluss.

Papierbelege GoBD-konform digitalisieren

Wenn Papierbelege digital archiviert werden (sogenanntes 'ersetzendes Scannen'), gelten besondere Anforderungen. Das Scanergebnis muss bildlich mit dem Original übereinstimmen, lesbar und bei Bedarf ausdruckbar sein. Farbe, Größe und alle Details müssen originalgetreu abgebildet sein – Stempel, Unterschriften und handschriftliche Vermerke eingeschlossen. Mit dem Image-to-PDF-Tool von LazyPDF können eingescannte oder abfotografierte Belege in hochwertige PDFs umgewandelt werden. Für die GoBD-konforme Archivierung empfiehlt sich eine Scanauflösung von mindestens 200 dpi, besser 300 dpi. Nach dem Digitalisieren sollten die Belege komprimiert werden (mit LazyPDF Compress), um Speicherplatz zu sparen, ohne die Lesbarkeit zu beeinträchtigen. Anschließend sollten sie mit einem Bearbeitungsschutz versehen werden (LazyPDF Protect), damit sie nicht versehentlich verändert werden können.

  1. 1Scannen oder fotografieren Sie Papierbelege zeitnah nach Eingang mit mindestens 200 dpi.
  2. 2Konvertieren Sie Bilder mit dem Image-to-PDF-Tool von LazyPDF in PDF-Dateien.
  3. 3Komprimieren Sie die PDFs mit dem Compress-Tool, um Speicherplatz zu optimieren.
  4. 4Fügen Sie einen Bearbeitungsschutz mit dem Protect-Tool hinzu, um Unveränderlichkeit zu gewährleisten.
  5. 5Speichern Sie die PDFs in der korrekten Ordnerstruktur mit dem standardisierten Dateinamen.

Mehrere Belege zu Monatsdossiers zusammenführen

Für die monatliche Buchhaltungsablage kann es sinnvoll sein, mehrere Einzelbelege zu einem übersichtlichen Monatsdossier zusammenzuführen. Insbesondere Kontoauszüge, Kassenberichte oder thematisch zusammengehörende Rechnungen können so kompakt in einer Datei archiviert werden. Das Merge-Tool von LazyPDF ermöglicht es, mehrere PDFs in der gewünschten Reihenfolge zu einem Dossier zusammenzuführen. Wichtig aus GoBD-Sicht: Jeder einzelne Beleg muss auch im zusammengeführten Dossier eindeutig identifizierbar und auffindbar sein. Fügen Sie daher immer ein Inhaltsverzeichnis oder Deckblatt hinzu, das alle enthaltenen Belege mit Datum und Betrag auflistet. Damit erfüllen Sie auch die GoBD-Anforderung der Auffindbarkeit.

Aufbewahrungsfristen im Überblick

Die GoBD unterscheiden zwischen verschiedenen Aufbewahrungsfristen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Zehn Jahre aufbewahrt werden müssen: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Organisationsunterlagen, Buchungsbelege und Kassenbücher. Sechs Jahre aufbewahrt werden müssen: empfangene Handelsbriefe, Kopien abgesandter Handelsbriefe, sonstige kaufmännische Unterlagen. Die Frist beginnt jeweils am Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte Eintrag in das Handelsbuch gemacht wurde, die Inventur aufgestellt wurde, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt wurde, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt wurde oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Planen Sie Ihre digitale Archivierung entsprechend langfristig und stellen Sie sicher, dass die Dateien auch in 10 Jahren noch lesbar sind – PDF/A ist hier das Format der Wahl.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich Papierbelege nach dem Scannen vernichten?

Das sogenannte 'ersetzende Scannen' ist grundsätzlich möglich, wenn die GoBD-Anforderungen erfüllt sind. Das bedeutet: vollständige, originalgetreue Digitalisierung, zeitnahe Erfassung, Protokollierung des Scanvorgangs und Sicherstellung der Unveränderlichkeit der digitalen Kopie. Bei bestimmten Dokumenten – wie notariell beglaubigten Urkunden, Originalverträgen oder Dokumenten mit rechtlich erforderlicher Originalunterschrift – sollte das Original trotzdem aufbewahrt werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Steuerberater.

Welches PDF-Format ist für die GoBD-Archivierung am besten geeignet?

Für die Langzeitarchivierung empfiehlt sich PDF/A, ein speziell für die Archivierung entwickelter ISO-Standard, der sicherstellt, dass das Dokument auch in Jahren noch korrekt dargestellt werden kann. PDF/A verzichtet auf externe Abhängigkeiten wie eingebettete Videos oder Verschlüsselung und integriert alle notwendigen Schriften und Grafiken. Normales PDF ist ebenfalls akzeptabel, aber PDF/A ist die sicherere Wahl für die GoBD-konforme Langzeitarchivierung.

Muss ich mein Archivierungssystem beim Finanzamt anmelden?

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, das eigene Archivierungssystem beim Finanzamt anzumelden. Sie müssen jedoch auf Anforderung des Finanzamts Zugriff auf Ihre digitalen Unterlagen gewähren und nachweisen können, dass diese GoBD-konform geführt werden. Es empfiehlt sich daher, die eigenen Archivierungsprozesse schriftlich zu dokumentieren (sogenannte Verfahrensdokumentation) und diese bei einer Betriebsprüfung vorlegen zu können.

Was passiert, wenn die GoBD nicht eingehalten werden?

Werden die GoBD-Anforderungen nicht eingehalten, kann das Finanzamt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß einstufen. In diesem Fall kann es Zuschätzungen zum steuerpflichtigen Gewinn vornehmen, was zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann. Bei vorsätzlichen Verstößen drohen darüber hinaus Bußgelder und steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Es lohnt sich daher, von Anfang an in eine ordnungsgemäße digitale Archivierung zu investieren.

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